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  Wie schließt man einen Ehevertrag? Was kann oder sollte darin stehen?

 

In Deutschland scheitern ein Drittel aller Ehen. Am Ende einer Ehe kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über Aufteilung der Güter, Umfang und Bestehen von Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüchen.

 

Um derartigen Streitigkeiten im Falle des Scheiterns einer Ehe vorzubeugen, besteht die Möglichkeit in einem Ehevertrag Regelungen zu treffen, die Gütertrennung, Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüche für den Scheidungsfall festlegen.

 

 

Wie schließt man einen Ehevertrag?

 

Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während der Ehe geschlossen werden. Aufgrund der komplexen Materie und der Vorgaben durch den Bundesgerichtshof sollte der Vertrag durch einen Rechtsanwalt entworfen werden. Da der Vertrag weitreichende persönliche und wirtschaftliche Auswirkungen hat, ist die nachfolgende notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben.

 

Zunächst ist in einem Besprechungstermin die persönliche und wirtschaftliche Situation der Eheleute festzustellen und zu überlegen, was diese regeln wollen und welche Folgen die Regelungen haben. In der Folge entwirft der Rechtsanwalt den Ehevertrag und legt den Entwurf den Ehepartnern vor.

 

Beide Ehegatten haben nun die Möglichkeit, den Vertragsentwurf miteinander durchzusprechen, eventuelle Unklarheiten mit dem Rechtsanwalt zu beraten und eventuelle Änderungswünsche in den Ehevertrag aufnehmen zu lassen. Ist der Ehevertrag entsprechend den Wünschen abgefasst, übermittelt ihn der Rechtsanwalt an einen Notar, der diesen anschließend in Anwesenheit der Eheleute beurkundet.

 

 

Was kann oder sollte in einem Ehevertrag geregelt werden?

 

 

Güterstand

 

Zugewinngemeinschaft? Gütertrennung? Sie wollen Ihre eigene Firma vor Ansprüchen Ihres Ehegatten für den Fall einer Scheidung retten? Wir geben Auskunft, wie Sie Ihr Vermögen in der Ehe regeln können.

 

Die Eheleute können regeln, in welchem Güterstand sie leben wollen. Wollen die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, empfiehlt es sich, festzulegen, wer welche Vermögensgegenstände in die Ehe mitgebracht hat (Anfangsvermögen). Anhand des Anfangsvermögens und des Endvermögens lässt sich der Zugewinn des jeweiligen Ehegatten berechnen, um eventuelle Ansprüche auf Zugewinnausgleich bestimmen zu können.

 

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen der drei Güterstände zu modifizieren. Es kann zum Beispiel die Zugewinngemeinschaft beibehalten, dabei aber der Zugewinnausgleich beliebig geändert werden. Zu empfehlen ist dies regelmäßig dann, wenn bestimmte Gegenstände (oder Unternehmen eines Ehegatten) aus dem Zugewinn herauszunehmen, um diese vor Zugriffen durch den anderen Ehegatten zu schützen.

 

 

Versorgungsausgleich

 

Es kann vereinbart werden, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Treffen die Eheleute keine Vereinbarung, wird der Versorgungsausgleich durchgeführt.

 

Die Vereinbarung von Gütertrennung bedeutet nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs; wird aber der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, bedeutet dies auch die Vereinbarung der Gütertrennung, wenn nicht ausdrücklich Zugewinngemeinschaft vereinbart wird.

 

Schreiben die Ehepartner fest, dass sie den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) ausschließen, dann ist der Ausschluss unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Vertragsschluss die Scheidung beantragt wird.

 

 

Unterhalt für Kinder und den Ehegatten

 

Regelungen zum Kindesunterhalt können, Regelungen zum Ehegattenunterhalt sollten in einen Vertrag aufgenommen werden. Gerade wenn ein Ehegatte für die Erziehung der gemeinsamen Kinder beruflich kürzer tritt oder gar aus dem Berufsleben ganz ausscheidet, sollten Regelungen getroffen werden, da das neue Unterhaltsrecht nur Betreuungsunterhalt für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr vorsieht.

 

Bei Regelungen zum Kindesunterhalt sollte stets auf die Tabellen und Leitlinien zum Unterhalt verwiesen werden oder es sollten konkrete Beträge festgelegt werden.

 

 

Hausrat

 

Regelmäßig entstehen Streitigkeiten, wer welche Gegenstände aus der gemeinsamen Wohnung mitnehmen darf. Es empfiehlt sich hier, in den Ehevertrag Regelungen zur Verteilung aufzunehmen.

 

 

Umgangsrecht und Sorgerecht

 

Grundsätzlich verbleibt es auch bei einer Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Es kann für den Fall der Scheidung das alleinige Sorgerecht vereinbart werden oder auch eine Vollmacht für dringende Fälle (z.Bsp. Gesundheitssorge) für einen Ehegatten ausgesprochen werden.

 

Es ist sinnvoll, wenn Vereinbarungen zum Umgangsrecht getroffen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Wie diese Regelung aussieht, hängt vom Einzelfall und der Bereitschaft der Eltern ab, den Umgang zu gewähren und wahrzunehmen.

 

 

 


 
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Letzte Änderung: 06.Jan.2007