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Voraussetzungen

 

Damit wir den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen können, müssen die Ehepartner ein Jahr getrennt leben. Eine Möglichkeit der Trennung ist der Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung. Eine andere Möglichkeit ist die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung, die sog. "Trennung von Tisch und Bett".

 

Die "Trennung von Tisch und Bett" ist wörtlich zu verstehen. Keiner der Ehegatten darf für den anderen Ehegatten Leistungen erbringen, etwa Einkaufen, Waschen oder Kochen. Darüber hinaus muss jeder Ehegatte in seinem eigenen Bett schlafen. Die Trennung muss also erkennbar sein.

 

Wenn ein Ehegatte der Scheidung nicht zustimmen will, ist die Scheidung erst nach einer Trennungszeit von 3 Jahren möglich.

 

Die Einreichung des Scheidungsantrages vor Ablauf des Trennungsjahres führt bei den Gerichten vermehrt zu Problemen. Viele bestehen nunmehr verschärft auf die exakte Einhaltung der Trennungszeit. Seien Sie hier vorsichtig bei Anwälten, die Ihnen eine Scheidung nach nur 9 oder 10 Monaten Trennung versprechen wollen.

 

Brauche ich einen Anwalt?

 

Ja. Derjenige, der den Scheidungsantrag einreichen will, benötigt einen Anwalt. Der andere Ehegatte hingegen nicht; er braucht im Scheidungstermin dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen.

 

Sollen im Rahmen der Scheidung auch andere Dinge geklärt werden, wie etwa Unterhalt, Umgang mit den Kindern, das Sorgerecht oder Hausrat und Ehewohnung, braucht auch der Antragsgegner einen Anwalt. Daher ist es sinnvoll, sich vorher über alle notwendigen Scheidungsfolgen zu einigen.

 

Sollen strittige Themen gerichtlich durch uns geklärt werden, fallen für diese Angelegenheiten die normalen Gebühren nach dem Gesetz an. Für die Scheidung verbleibt es bei den vereinbarten Kosten.

 

Worüber muss/sollte man sich einig sein?

 

Bei gemeinsamen Kindern sollte Einigkeit darüber bestehen, ob das gemeinsame Sorgerecht beibehalten, wie der Umgang gestaltet und wie viel Kindesunterhalt ein Elternteil zahlen wird.

 

Zwischen den Ehegatten sollte darüber hinaus geklärt sein, ob und wie viel Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist und wie der eheliche Hausrat aufgeteilt wird.


 
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Letzte Änderung: 06.Jan.2007