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  Ehegattenunterhalt

 

Wenn sich Ehepaare getrennt haben, hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Anspruch auf Unterhalt. Im Rahmen des Ehegattenunterhalts ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu differenzieren. Durch die Neuregelung des Unterhalts seit dem 01.01.2008 sind viele neue Fragen aufgetaucht, die wir gern individuell und problemorientiert mit Ihnen lösen.

 

 

Trennungsunterhalt

 

Ab dem Zeitpunkt der Trennung hat der einkommensstärkere Ehegatte Getrenntlebendunterhalt zu zahlen. Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem Vergleich der beiden Einkommen, unter Abzug der eheprägenden Verbindlichkeiten, Kindesunterhaltsbeträge und des Erwerbstätigenbonusses.

 

Im ersten Jahr nach der Trennung ist von einem (erwerbslosen) Ehegatten grundsätzlich keine Erwerbstätigkeit zu verlangen. Mit andauernder Trennungszeit kann der Ehegatte jedoch verpflichtet werden, für sein Einkommen selbst zu sorgen. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung, da diesem auch Gründe, wie Kinderbetreuung oder Krankheit entgegenstehen könnten.

 

Es gibt auch Gründe, die einer Unterhaltsberechtigung entgegenstehen könnten, nämlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte eine schwere Verfehlung gemäß § 1579 BGB gegen den Unterhaltsverpflichteten begangen hat.

 

 

nachehelicher Unterhalt

 

Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung geht das Gesetz grundsätzlich von der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Eheleute aus (§ 1569 BGB). Nur wenn er außer Stande ist, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen, kann der geschiedene Ehegatte unter gesetzlich genau geregelten Voraussetzungen vom Ex-Ehepartner Unterhalt verlangen.

 

Das Gesetz unterscheidet verschiedene Anspruchsgrundlagen, nach denen nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist:

 

Der wohl wichtigste Unterhaltsanspruch ist der wegen Kindesbetreuung. Er setzt voraus, dass ein geschiedener Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind pflegt oder erzieht und von ihm aus diesem Grunde keine oder keine volle Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

 

Die wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofes erging am 18.03.2009:

 

"Nach § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

 

Mit der Einführung des "Basisunterhalts" hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch eine schon bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

 

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen zu. Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kind- und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

 

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung haben kindbezogene Verlängerungsgründe das stärkste Gewicht. Vorrangig ist deswegen stets der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat."


 
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Letzte Änderung: 06.Jan.2007