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  Rechtsprechungsübersicht - Erbrecht

 

Erbausschlagung: Ausschlagung durch den Inhaber einer Vorsorgevollmacht

Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist zwar vererblich, aber als unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestal-

tungsrecht nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar, so dass seine Ausübung auch nicht einem Dritten überlassen werden kann. Dies

gilt auch für die Ausschlagung einer Erbschaft auf der Grundlage einer privatrechtlich erteilten Vorsorgevollmacht.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2007 - 3 W 198/07

 

Pflichtteilsergänzung hinsichtlich Lebensversicherung

Ein Pflichtteilsberechtigter kann unter der Voraussetzung, dass der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, als Ergän-

zung seines Pflichtteils den Betrag verlangen,um den sich der Nachlass erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand hinzugerechnet

wird. Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten sind dabei aber nicht die Versicherungssumme, sondern allein die ge-

zahlten Prämien als Schenkungsgegenstand maßgeblich.

OLG STuttgart, Urteil vom 13.12.2007 - 19 U 140/07

 

Erbrecht soll modernisiert werden

Am 30.01.2008 hat das Bundeskabinett den von der Bundesjustizministerin vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Erb- und

Verjährungsrechts beschlossen. Dies sind die wichtigsten Eckpunkte:

 

- Pflegeleistungen sollen beim Erbausgleich berücksichtigt werden

Es soll eine Stärkung von Angehörigen des Erblassers erfolgen, die diesen gepflegt haben. Bisher haben sie nur unter schwierigen

Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich erhalten. Nunmehr sollen Änderungen im Erb- und Pflichtteilsrecht vorgenommen

werden, die Vorgaben zur Berechnung der Höhe des finanziellen Ausgleichs enthalten. So soll § 2057b Abs. 2 BGB zukünftig

auf die Sätze des § 36 Abs. 3 SGB XI verweisen, wonach pro Monat Pflegeeinsatz für die Pflegestufe I 384 EUR, für die Stufe II

921 EUR und für die Stufe III 1432 EUR anzusetzen wären.

 

- Lebzeitige Schenkungen

Die Testierfreiheit des Erblassers soll gestärkt werden. Wenn der Erblasser etwas an sein Kind zu Lebzeiten schenkt, muss er derzeit

vor oder mit der Schenkung erklären, dass der Wert der Schenkung auf den Erbteil bzw. den Pflichtteil anzurechnen ist. Nach

neuem Recht soll dies auch noch nachträglich in einem Testament geschehen können. Diese Neuerung ist für die Praxis wichtig,

da bei beschenkten Kindern oftmals die Dankbarkeit über das Geschenk rasch in Vergessenheit gerät.

 

- Erbausschlagung

Die als "gefährlichste Norm des Erbrechts" bezeichnete Bestimmung soll entschärft werden, um einem Erben die Entscheidung über

die Ausschlagung der Erbschaft zu erleichtern. Die Änderung soll ein Mindestmaß am Nachlass sicherstellen und so den "Super-Gau"

ausschließen. Zu erwarten sind künftig häufiger Erbausschlagungen - für die aber die viel zu kurze Frist von 6 Wochen nicht verlän-

gert werden soll.

 

- Pflichtteilsentziehung

Der Entziehungsgrund "ehrloser und unsittlicher Lebenswandel" soll entfallen (§ 2333 Nr. 5 BGB). "Entfremdung" oder "Familien-

zerrüttung" sollen weiterhin nicht zur Pflichtteilsentziehung berechtigen. Dagegen soll es einfacher werden, straffällig gewordenen

Abkömmlingen den Pflichtteil zu entziehen.


 
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Letzte Änderung: 06.Jan.2007