Rechtsprechungsübersicht Mietrecht

Nebenkostenabrechnung
Vermieter müssen Nebenkostenabrechnungen spätestens ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum in korrekter und verständlicher
Form vorlegen. Spätere Korrekturen setzen keinen Neubeginn der Abrechnungsfrist in Gang; das gilt auch dann, wenn der Mieter
ursprünglich mit einer Nachzahlung einverstanden war.
BGH, Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07
Bei Anmietung auf Mängel achten
Der Übernahmezustand einer Wohnung ist dann als vertragsgemäß anzusehen, wenn der Mieter vor Vertragsbeginn die Wohnungs-
abnahme nicht ausdrücklich unter Vorbehalt der Beseitigung festgestellter Mängel stellt. So ist der Mieter gut beraten, sich die Woh-
nung vor Übernahme genau anzuschauen und die Beseitigung dabei festgestellter Mängel gleich gegenüber dem Vermieter mit kon-
kreter Frist geltend zu machen. Die Mietminderung ist grundsätzlich für Mängel ausgeschlossen, die bei Übergabe vorhanden sind.
Nebenkostenabrechnung: Vorliegen einer ausgeschlossenen Nachforderung
Ein Nachforderung von Nebenkosten ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungs-
zeitraumes einen die Vorauszahlungen des Mieters übersteigenden Betrag fordert.
BGH, Urteil vom 12.12.2007 - VIII ZR 190/06
Kündigung: Abmahnung als Voraussetzung der ordentlichen Kündigung
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher
Vertragsverletzung des Mieters setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmah-
nung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertrags-
verletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.
BGH, Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 145/07
Nebenkostenabrechnung: Kosten der Verbrauchserfassung
Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die wegen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der
Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertrag-
licher Regelung dem Vermieter zur Last fallen.
BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07
Schriftformerfordernis hinsichtlich Mietzinsfälligkeit
Regeln die Parteien die Fälligkeit des Mietzinses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, gehört diese Vereinbarung
zu den wesentlichen Vertragsbedingungen und bedarf der Schriftform.
BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 198/05
Betriebskostenabrechnung: Verjährung von Einwendungen
Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlung für Betriebskosten, die der Mieter spätestens
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört
auch der Einwand, dass es für einzelnen, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen
Vereinbarung über deren Umlage fehlt.
BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 279/06
Mietkündigung: ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache
Eine ordnungsgemäße Rückgabe nach Ende des Mietvertrages liegt vor, wenn der Mieter einem Beauftragten des Vermieters die
Mietsache übergibt. Unschädlich ist dabei, wenn von einer Vielzahl von Schlüsseln ein einzelner nicht zurückgegeben wird, der
Mieter den Besitz aber zugunsten des Vermieters vollständig aufgegeben hat. Händigt der Vermieter dem Mieter nach Übergabe
der Räume einen Schlüssel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen aus, so liegt während deren Ausführung kein Vorent-
halten des Mieters vor.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2006
Betriebskosten: Mehr als zehnprozentige Steigerung gegenüber dem Vorjahr
Sind einzelne Positionen der Betriebskosten (in diesem Fall Bewachungskosten und Hauswartkosten) gegenüber dem Vorjahr
jeweils um über 10% gestiegen, obliegt es dem Vermieter, dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben. Legt der Vermieter die
Gründe der Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit nicht im einzelnen dar, kann er - wegen Verstoßes gegen den Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit - diese Nebenkosten nur in Höhe der im Vorjahr angefallenen Beträge auf die Mieter umlegen.
KG Berlin, Urteil vom 12.01.2006 
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