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Karlruhe stärkt Väter von "Kuckuckskindern"

Der Bundesgerichtshof hat einem vermeintlichen/rechtlichen Kindsvater das Recht zugesprochen, Unterhaltsleistungen vom

biologischen Vater zurückzufordern. In solchen Fällen kann der vermeintliche/rechtliche Vater auch einen Vaterschaftstest

verlangen. Bisher konnten das nur die Mutter, das Kind und der wahre Erzeuger ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einleiten.

Dem Gerichtshof nach, darf die Vaterschaft auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden. In welcher Höhe

Unterhalt zurückgefordert werden kann, ist einzelfallabhängig.

BGH, Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 144/06

 

Kein Umgangszwang für Elternteile

Grundsätzlich kann kein Elternteil gegen seinen Willen zum Umgang mit seinem unehelichen Kind gezwungen werden. Dies ist

nicht dem Wohl des Kindes entsprechend, jedoch einzelfallabhängig. Auch dürfe eine Umgangsverpflichtung grundsätzlich nicht

zwangsweise - also mit Zwangsgeld - verbunden werden. Unabhängig davon sprachen die Richter den Kindern jedoch einen

eigenen Anspruch auf Pflege und Erziehung durch ihre Eltern zu.

BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - BvR 1620/04

 

Mehr Rechte für Väter

Der Bundestag beschloss eine Lockerung von Abstammungsuntersuchungen. So soll die Klärung der Vaterschaft an keine zeitlichen

Fristen oder sonstigen Voraussetzungen mehr geknüpft sein. Die Einwilligung von einem der Beteiligten kann vom Familiengericht

ersetzt werden. Das Testergebnis hat jedoch keine rechtlichen Auswirkungen: der Mann kann selbst entscheiden, ob er die Vater-

schaft anficht oder einklagt. Auch Kinder erhalten ein rechtliches Instrument, mit dem sie feststellen können, ob ihr rechtlicher

Vater auch ihr leiblicher Vater ist. Das Gesetz soll am 01.04.2008 in Kraft treten.

Gesetzesbeschluss im Bundestag, Februar 2008

 

Reform des Verfahrens in Familiensachen angekündigt

Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag nunmehr den Gesetzentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und

in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt. Die wichtigsten Änderungen sind danach:

 

- Dringliche Kindschaftssachen (Umgang, Sorge, Kindeswohlgefährdung) sollen vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die

  Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren (2005: im Schnitt 6,8 Monate) soll verkürzt werden.

- Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden; das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags mit allen

   Beteiligten erörtern. Erste Priorität soll die einvernehmliche Lösung des Konflikts haben.

- In Fällen von Kindswohlgefährdung kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein sog.

  "Hilfegespräch" führen, um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann.

- Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen soll schneller und effektiver werden. Bei Verstößen gegen Sorge- und

   Umgangsentscheidungen werden nicht mehr Zwangs-, sondern Ordnungsmittel verhängt.

- Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen. Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicher-

   stellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.

 

Studiengebühren

In den meisten Bundesländern sind die Hochschulen durch den Gesetzgeber ermächtigt worden, von den Studierenden Studienbei-

träge zu erheben. Nach den Leitlinien der Oberlandesgerichte sind die Studiengebühren in den Pauschalbeträgen der Düsseldorfer

Tabelle nicht enthalten. Daher dürften Eltern im Rahmen der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit verpflichtet sein, auch insoweit

zusätzlich Unterhaltsleistungen zu erbringen.

 

Auskunftsanspruch

Gemäß § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen

Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das Auskunftsrecht dient vor allem dazu,

sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können.

OLG Köln, FamRZ 2005, 1276

 

Ehevertrag: zeitlich begrenzter Betreuungsunterhalt

Der BGH hat dargelegt, dass die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich

grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen und das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an

Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen dürfe nur nicht durch

eine vertragliche Vereinbarung unterlaufen werden, die zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führe, die hinzunehmen für den

belasteten Ehegatten unzumutbar sei. Bei einer die gesetzlichen Rechte einschränkenden Vereinbarung ist in zwei Stufen zu prüfen,

vorrangig ob sie wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist und andernfalls, ob sie nach Treu und Glauben einer gerichtlichen Anpassung

unterliegt.

 

Nebentätigkeit

Die Grenze für die Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit wird unterschiedlich beantwortet; für den Regelfall wird sie überwiegend

verneint, bei gesteigerter Unterhaltspflicht bis zur Deckung des Mindestbedarfes aber bejaht.

OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1763

 

Ehevertrag: Zugewinnausgleich

Der BGH betont, dass sich der Zugewinnausgleich - auch wegen der vom Gesetz ausdrücklich zur Verfügung gestellten verschie-

denen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich erweise und sein Ausschluss regelmäßig nicht sittenwidrig

sei (§ 138 BGB).

BGH, FamRZ 2007, 1310

 

Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder

Unverheiratete Mütter oder Väter müssen für die Betreuung ihrer Kinder vom Ex-Partner genau so lange Unterhalt bekommen

wie Geschiedene. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Benachteiligung lediger Eltern gegenüber Verheirateten für verfassungs-

widrig. Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit

von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2007 zu Az. 1 BvL 9/04

 

Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung

Beruft sich der gesteigert Unterhaltsverpflichtete auf Leistungsunfähigkeit, obwohl der Regelbedarf nicht gesichert ist, hat er trotz

vollschichtiger Tätigkeit darzulegen, dass er mit dieser seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft.

OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2007 zu Az. 21 UF 518/06

 

Absenkung des Selbstbehalts

Zur Absenkung des Selbstbehalts wegen Haushaltsersparnis auf Grund Zusammenlebens mit einem Dritten: Bei Leistungsfähigkeit

des Dritten kommt eine dem Einkommensniveau der Gemeinschaft angepasste pauschale Absenkung des Selbstbehalts in Betracht.

OLG Dresden, Urteil vom 15.03.2007 zu Az. 21 UF 518/06

 

Trennungsunterhalt

Während der Trennung kann der Unterhaltsberechtigte nur unter engen Voraussetzungen verpflichtet werden, selbst für seinen

Unterhalt durch Arbeit zu sorgen. War der Ehepartner schon vor der Trennung längere Zeit nicht erwerbstätig, so trifft ihn im ersten

Trennungsjahr auch keine Erwerbspflicht. Je länger die Trennung andauert, und wenn die Scheidung bereits sicher ist, gelten mehr und

mehr die Regeln des Scheidungsunterhalts gemäß § 1574 II BGB. Hielt die Ehe nur kurz, z.B. 2,5 Jahre bis zur Trennung, besteht die

Erwerbspflicht schon im Trennungsjahr.

BGH, in NJW 2001, S. 973; in NJW 2001, S. 2219

 

Kinderbetreuungsunterhalt

Werden Kinder betreut, so ist der betreuende Ehepartner nicht ohne weiteres zur Arbeit verpflichtet. Zumutbar ist Arbeit nur bei

besonderen Ausnahmen, so z.B. bei der Fortsetzung der Arbeit im heimischen Betrieb. Ob eine Arbeit zumutbar ist, muss der Unter-

haltspflichtige nachweisen. Wird eine Arbeit aufgenommen, obwohl Kinder betreut werden, so kann nicht automatisch angenommen

werden, dass diese Arbeit auch zumutbar ist. Daher kann eine Tätigkeit nach der Trennung beendet werden. Wird die Arbeit nach der

Trennung fortgesetzt, wird das Einkommen gemäß § 1577 II BGB nicht angerechnet, weil es aus unzumutbarer Arbeit stammt.

OLG Zweibrücken, in FamRZ 2001, S. 6; in NJW 2001, S. 2220

 

Unterhaltsvereinbarungen und Unterhaltsverzicht

Auf den Trennungsunterhalt kann gem. §§ 1361 IV, 1360a III, 1614 BGB nicht wirksam verzichtet werden. Eine Vereinbarung zur

Unterhaltshöhe, in der eine Kürzung des eigentlich geschuldeten Trennungsunterhalts um 20 % festgelegt wird, ist aber zulässig.

OLG Düsseldorf, in NJW – FER 2000, S. 307

 

Ausbildungsunterhalt

Der Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt umfasst die Obliegenheit, die Berufsausbildung mit Fleiß und der gebotenen

Zielstrebigkeit zu betreiben. Eine nachhaltige Verletzung dieser Obliegenheit führt zum Verlust des Unterhaltsanspruches. Diese ist

auch dann der Fall, wenn das Kind die Ausbildung abbricht und eine andere aufnimmt. Es ist aber zu unterscheiden, ob es um eine

Weiter- oder Zweitausbildung oder um die Erstausbildung des Kindes geht.

BGH, Urteil vom 14.03.2001 zu Az.: XII ZR 81/99


 
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Letzte Änderung: 06.Jan.2007