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Vererben

 

Sie möchten, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod nach Ihren Vorstellungen verteilt wird. Dann müssen Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Greifen Sie nicht durch Testament oder Erbvertrag regelnd ein, so tritt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein.

 

Nach deutschem Erbrecht erben in der Regel nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Nicht dazu gehören Verschwägerte. Eine Ausnahme bilden die Ehepartner, die, obwohl nicht verwandt, ein eigenes Erbrecht haben. Möchten Sie eine nicht verwandte Person als Ihren Erben, so müssen Sie ein Testament verfassen.
Die Erbfolge bestimmt sich nach dem Grad der Verwandtschaft:
Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen (Kinder, Enkel usw.)
Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister, Neffen, Nichten)
Erben 3. Ordnung sind die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (also Tante, Onkel, Cousine,...)
Ist ein Verwandter aus einer niedrigeren Ordnung vorhanden, schließt er alle möglichen Erben höherer Ornungen komplett aus.

 

Innerhalb einer Ordnung können die Kindeskinder erst erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind (Bsp.: Der Verstorbene hat einen Sohn und 2 Enkelkinder seiner bereits verstorbenen Tochter. Es erbt der Sohn 1/2 und jedes Enkelkind 1/4. Ein Kind des Sohnes würde im Moment nichts erben.

 

Der Ehepartner gehört in keine der obengenannten Ordnungen. Für den überlebenden Ehepartner gilt - unabhängig vom ehelichen Güterstand - folgendes: Er ist neben Abkömmlingen (1. Ordnung) zu 1/4 und neben Verwandten der 2. Ordnung und neben Großeltern zu 1/2 gesetzlicher Erbe.

 

Dieser Erbteil erhöht sich um ein weiteres 1/4, wenn das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat (der gesetzliche Güterstand gilt automatisch, wenn nicht in einem Ehevertrag ein anderer Güterstand vereinbart wurde).

 

Lassen sie sich deshalb über die sich in Ihrem Falle ergebende gesetzliche Erbfolge informieren und vergleichen Sie das Ergebnis mit ihren Wünschen der Nachlassverteilung.

 

Je grösser die vorhandenen Werte und je zahlreicher die Verwandtschaft, desto wichtiger ist in den meisten Fällen ein Testament/Erbvertrag. Auch für junge Ehepaare kann ein Testament sinnvoll sein, wenn sie z.B. vermeiden wollen, dass ein 1/4 der bereits vorhandenen Werte an die Schwiegereltern oder Geschwister oder Neffen des Ehepartners fällt.

 

Haben Sie ein formgültiges Testament/Erbvertrag verfasst, so ist die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen. Es stellt sich nur noch die Frage nach den Pflichtteilsberechtigten, die an die Tür der/des Erben klopfen können.

 

Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen den/die Testaments-Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (Bsp.: ein Kind hat neben einem Elternteil bei Zugewinngemeinschaft der Eltern einen gesetzlichen Erbanpruch von 1/2 , der Plichteilsanspuch des Kindes beträgt somit 1/4).

 

Wir beraten Sie in allen Fragen, die sich Ihnen beim Verfassen eines Testaments stellen und werden Sie sicher noch auf versteckte Probleme und weitere Möglichkeiten hinweisen können. Natürlich arbeiten wir auch einen Testamensentwurf entsprechend Ihren Vorstellungen aus. Gern informieren wir Sie zuvor unverbindlich über die Kosten der gewünschten Tätigkeiten.


 
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Letzte Änderung: 06.Jan.2007