STARTSEITE
die Kanzlei in Leipzig
KANZLEI
Kontakt
Team
Mitarbeit
Impressum
FAMILIENRECHT
Trennung und Scheidung
Unterhalt
Umgangsrecht
Sorgerecht
Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen
ERBRECHT
Erben
Vererben
STRASSENVERKEHRSRECHT
Bußgeld, Unfall und Schadensersatz, Fahrerlaubnis, Versicherungen
SERVICE
Familienrecht - Rechtsprechung
Erbrecht - Rechtsprechung
Mietrecht - Rechtsprechung
Verkehrsrecht - Rechtsprechung
Links
HÄUFIGE FRAGEN
Anwaltskosten, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe
 

Erben

 

Es ist ein Todesfall eingetreten. Sie sind Erbe oder sie denken, dass sie als Erbe in Betracht kommen und stellen sich die Frage, was nunmehr zu tun ist.

 

Es ist ein Testament vorhanden.

 

Ein privat aufbewahrtes Testament ist unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

 

Wissen sie von einem Testament, das der Verstorbene beim Nachlassgericht hinterlegt hat, so ist das Nachlassgericht durch Übersendung einer Sterbeurkunde zu informieren.

 

In beiden Fällen wird sodann das Nachlassgericht das Testament eröffnen. Als Beteiligter können Sie an der Testamentseröffnung persönlich teilnehmen. In jedem Fall wird allen Beteiligten das Testament in Form einer Abschrift oder Ablichtung bekanntgegeben.

 

Um sich bei Banken, Versicherungen u.ä. als Erbe zu legitimieren, benötigen Sie in der Regel einen Erbschein. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, müssen Sie beim Grundbuchamt den Erbschein vorlegen. Keinen Erbschein benötigen Sie, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorliegt.

 

War das Testament klar und eindeutig verfasst, dürfte es keine Probleme geben. Oft existieren jedoch mehrere Testamente, es ist unklar, ob ein Testamant formgültig errichtet wurde oder Formulierungen sind mehrdeutig. In diesen Fällen müssen die rechtmässigen Erben auf gerichtlichem Wege festgestellt werden.

 

Es ist kein Testament vorhanden.

 

In diesem Falle kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Die Erben benötigen einen Erbschein. Die Stellung als Erbe muss bei der Beantragung des Erbscheins durch Personenstandsurkunden belegt werden. Existieren keine nahen Angehörigen, kann es zur langwierigen Suche nach entfernteren Verwandten kommen. Auch aus einem solchen Grund kann es ratsam sein, ein Testament zu verfassen.

 

Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

 

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall.

 

In dieser Zeit können sie prüfen, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist. Dies kann sich äußerst unangenehm auswirken, denn als Erbe haften Sie für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, das heisst, auch mit ihrem eigenen Vermögen. Um dies zu verhindern kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz beantragt werden.

 

Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und formbedürftig.

 

Sind Sie Erbe und benötigen Hilfe bei den erforderlichen Formalitäten? Sie  sind der Meinung, als Erbberechtigter übergangenworden zu sein? Haben andere Personen einen, ihrer Ansicht nach, unrichtigen Erbschein beantragt bzw. erhalten? Sie haben andere Schwierigkeiten erbrechtlicher Natur? Dann stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Gern informieren wir Sie zuvor unverbindlich über die Kosten der rechtlichen Beratung und Vertretung.


 
Fragen oder Hinweise bezüglich dieser Webseite richten Sie bitte an TomWu @ zuRECHTkommen.com.
Copyright © 2003-2007 zuRECHTkommen.de zuRECHTkommen.com. All rights reserved.
Letzte Änderung: 06.Jan.2007