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HÄUFIGE FRAGEN
Anwaltskosten, Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe
 

Sie sind Erbe und benötigen Hilfe bei den erforderlichen Formalitäten?

Sie sind der Meinung, als Erbberechtigter übergangen worden zu sein?

Haben andere Personen einen, ihrer Ansicht nach, unrichtigen Erbschein beantragt bzw. erhalten?

 

Dann stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und unterstützen Sie nachhaltig bei allen notwendigen Schritten.

 

 

Erben

 

Es ist ein Todesfall eingetreten.

Sie sind Erbe oder sie denken, dass sie als Erbe in Betracht kommen und stellen sich die Frage, was zu tun ist.

 

 

Es ist ein Testament vorhanden.

 

Ein privat aufbewahrtes Testament ist beim Nachlassgericht einzureichen. Zuständig ist das Amtsgericht am

letzten Wohnsitz des Verstorbenen.

 

Wissen sie von einem Testament, das der Verstorbene beim Nachlassgericht hinterlegt hat, so ist dieses durch

Übersendung der Sterbeurkunde zu informieren.

 

In beiden Fällen wird sodann das Nachlassgericht das Testament eröffnen. Als Beteiligter können Sie an der

Testamentseröffnung persönlich teilnehmen. In jedem Fall wird allen Beteiligten das Testament in Form einer

Abschrift oder Ablichtung bekanntgegeben.

 

Um sich bei Banken, Versicherungen u.ä. als Erbe zu legitimieren, benötigen Sie in der Regel einen Erbschein.

Gehört ein Grundstück zum Nachlass, müssen Sie den Erbschein beim Grundbuchamt vorlegen. Sie benötigen

keinen Erbschein, wenn ein notariell beurkundetes Testament vorliegt.

 

War das Testament klar und eindeutig verfasst, dürfte es keine Probleme geben. Oft existieren jedoch mehrere

Testamente, es ist unklar, ob ein Testament formgültig errichtet wurde oder Formulierungen sind mehrdeutig.

In diesen Fällen müssen die rechtmäßigen Erben auf gerichtlichem Wege festgestellt werden.

 

 

Es ist kein Testament vorhanden.

 

In diesem Falle kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Die Erben benötigen einen Erbschein. Die Stellung als Erbe

muss bei der Beantragung des Erbscheins durch Personenstandsurkunden belegt werden. Existieren keine nahen

Angehörigen, kann es zur langwierigen Suche nach entfernteren Verwandten kommen. Auch aus einem solchen

Grund kann es ratsam sein, ein Testament zu verfassen.

 

 

Erbschaft annehmen oder ausschlagen?

 

Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall.

 

In dieser Zeit können sie prüfen, ob der Nachlass eventuell überschuldet ist. Dies kann sich äußerst unangenehm

auswirken, denn als Erbe haften Sie für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, das heißt, auch mit ihrem eigenen

Vermögen. Um dies zu verhindern kann die Anordnung einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz

beantragt werden.

 

Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären und formbedürftig.

 


 
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Letzte Änderung: 06.Jan.2007