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Es gibt verschiedene Unterhaltstatbestände: Kindesunterhalt, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt. Aber: Nur wer auch in

der Lage ist, für andere zu sorgen, ist unterhaltsverpflichtet (Leistungsfähigkeit).

 

Unterhalt für minderjährige Kinder
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Die Gerichte haben Tabellen

und Leitlinien (www.justiz.sachsen.de/olg/) für Sachsen) zur Bedarfsbestimmung entwickelt. 

 

Diese Grundsätze gelten auch volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulaus-

bildung befinden.

 

Unterhalt für volljährige Kinder
Bei volljährigen Kindern in der Berufsausbildung (Lehre/Studium) haften die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen.

 

Ehegattenunterhalt
Wenn sich Ehepaare getrennt haben, hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte häufig Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem

wirtschaftlich stärkeren Ehepartner. 

 

Dabei ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt zu differenzieren. Während der Trennungsunterhalt bis zur

rechtskräftigen Scheidung befristet ist, kann nachehelicher Unterhalt bei sehr langer Ehedauer auch unbefristet zu zahlen sein.


 
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Letzte Änderung: 06.Jan.2007