So kann man das Vermögen in der Ehe rechtlich regeln

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es für Ehepaare drei mögliche Güterstände:
- Zugewinngemeinschaft,
- Gütertrennung und
- Gütergemeinschaft.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch Ehevertrag alle Güterstände generell oder in Einzelfragen zu ändern bzw. zu modifizieren.
Zugewinngemeinschaft
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben automatisch alle verheirateten Paare, die nicht durch einen notariellen Ehevertrag andere Regelungen getroffen haben. "Zugewinngemeinschaft" bedeutet, dass Vermögenstrennung besteht. Das heißt, das Vermögen von Mann und Frau bleibt nach der Eheschließung getrennt. Zum Vermögen jedes Ehegatten gehört sowohl das in die Ehe eingebrachte wie auch das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen.
Der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn während der Ehe hat einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner. Die Berechnung der Zugewinne beider Ehepartner und des sich daraus ergebenden Ausgleichsanspruchs ist oft schwierig. Deshalb sollten die Partner am Beginn der Ehe eine Aufstellung anfertigen, welches Vermögen jeder Einzelne in die Ehe mitgebracht hat.
Gütertrennung
Es behält jeder Ehegatte sein in die Ehe mitgebrachtes Vermögen. Es bestehen keinerlei Beschränkungen für die Ehepartner, über ihr jeweiliges Vermögen zu verfügen. Hausratsgegenstände gehören beiden. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Gütergemeinschaft
Sie beruht auf dem Gedanken, die eheliche Lebensgemeinschaft auch im vermögensrechtlichen Bereich zu verwirklichen. Das gesamte Vermögen wird so genanntes Gesamtgut. Wegen der großen Schwierigkeiten bei Vermögensauseinandersetzungen und bei Schulden wird sie kaum noch gewählt.

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