So kann man das Vermögen in der Ehe rechtlich regeln
Zugewinngemeinschaft? Gütertrennung? Wir geben Auskunft, wie Sie Ihr Vermögen in der Ehe regeln können: Nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es für Ehepaare drei mögliche Güterstände:
- Zugewinngemeinschaft,
- Gütertrennung und
- Gütergemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft: Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben automatisch alle verheirateten Paare,
die nicht durch einen notariellen Ehevertrag andere Regelungen getroffen haben. "Zugewinngemeinschaft" bedeutet, dass
Vermögenstrennung besteht. Das heißt, das Vermögen von Mann und Frau bleibt nach der Eheschließung getrennt. Zum Ver-
mögen jedes Ehegatten gehört sowohl das in die Ehe eingebrachte wie auch das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen.
Im Scheidungsfall hat der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn während der Ehe einen Ausgleichsanspruch gegen den
anderen Ehepartner. Die Berechnung der Zugewinne beider Ehepartner und des sich daraus ergebenden Ausgleichsanspruchs
ist oft schwierig. Deshalb sollten die Partner am Beginn der Ehe eine Aufstellung anfertigen, welches Vermögen jeder Einzelne
in die Ehe mitgebracht hat.
Gütertrennung: Hier behält ebenfalls jeder Ehegatte sein in die Ehe mitgebrachtes Vermögen. Es bestehen jedoch keinerlei
Beschränkungen für die Ehepartner, über ihr jeweiliges Vermögen zu verfügen. Auch bei Gütertrennung gilt, dass die Hausrats-
gegenstände beiden gehören. Ein Zugewinnausgleich findet jedoch nicht statt.
Gütergemeinschaft: Sie beruht auf dem Gedanken, die eheliche Lebensgemeinschaft auch im vermögensrechtlichen Bereich
zu verwirklichen. Das gesamte Vermögen wird so genanntes Gesamtgut. Wegen der großen Schwierigkeiten bei Vermögens-
auseinandersetzungen und bei Schulden wird sie kaum noch gewählt.
Ehevertrag: Eine Vereinbarung über den Güterstand erfolgt durch Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss. Ein
Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung, kurz danach oder später geschlossen werden. Vereinbart werden kann Güter-
trennung oder Gütergemeinschaft. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen der drei Güterstände zu modifizieren. Es
kann zum Beispiel die Zugewinngemeinschaft beibehalten, dabei aber der Zugewinnausgleich beliebig geändert werden.
Schreiben die Ehepartner in einem Ehevertrag, dass sie den Zugewinnausgleich und/oder den Versorgungsausgleich (Ausgleich
der Rentenanwartschaften) ausschließen, so gilt Gütertrennung als vereinbart, wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach dem Vertragsschluss die Scheidung
beantragt wird. Die Vereinbarung von Gütertrennung bedeutet umgekehrt nicht automatisch den Ausschluss des Versorgungs-
ausgleichs, dies muss explizit erfolgen. 
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